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Letzte Aktualisierung am Donnerstag, 10. Mai 2012

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Sturmschaden
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Sturmschaden

Wenn durch einen Sturm Dachpfannen gelöst, Dächer abgedeckt und Bäume entwurzelt werden,
müssen Hausbesitzer schnell und richtig reagieren.
Ist der Sturm vorbei, sollten zunächst Gefahrenquellen, wie umher liegende Dachpfannen von den
Fahr- und Gehwegen beseitigt werden. Aufräumarbeiten, die eine Schadensfeststellung durch den Versicherer
erschweren könnten, sind hingegen zu unterlassen. Melden Sie Sturmschäden umgehend Ihrem Versicherer
und fragen Sie diesen bei Bedarf, wie Sie weiter vorgehen sollen. Für den Fall, dass es zur Vermeidung
weiterer Schäden erforderlich ist, notdürftige Reparaturen vorzunehmen, hat es sich als vorteilhaft erwiesen,
den Schadensumfang durch Fotos zu dokumentieren. Die Gebäudeversicherung haftet für Sturm- und deren
Folgeschäden durch z.B. eindringendes Wasser ab Windstärke 8 (62-74 km/h). Bruchschäden an Fenster- und
Türscheiben sowie Glasdächern - inklusive der Kosten für eine erforderliche Notverglasung - übernimmt die
Glasversicherung.

Ist der Schaden am Dach durch den Umsturz eines morschen Baumes entstanden, so ist für die Schadensregulierung
die Haftpflichtversicherung des Baumbesitzers zuständig. Hat hingegen ein gesunder Baum den Schaden verursacht,
gilt dies als "höhere Gewalt", und der Eigentümer ist aus der Haftung entbunden.

Gibt die Versicherung grünes Licht, können Sie einen Dachdecker mit der fachgerechten Reparatur Ihres Daches beauftragen. Eines sollten Sie in jedem Fall stets beherzigen: Steigen Sie niemals selbst auf Ihr Dach, um kleine Reparaturen oder auch nur eine Schadensabschätzung vorzunehmen. Denn schlimmer als ein "Dachschaden" ist ein Schaden an Ihrer Gesundheit. Kontaktieren Sie hierzu unbedingt einen Dachdecker, der sich auf dem Dach zu bewegen weiß und erforderliche Sicherungsmaßnahmen auch kurzfristig vornimmt.

Zwar gibt es keine absolute Sicherheit vor Sturmschäden am Dach, aber schon die fachgerechte Eindeckung
und eine regelmäßige Pflege Ihres Daches durch den Dachdeckerfachbetrieb, bieten ein gesundes Maß an Sicherheit.

Gerne beraten wir Sie auch noch einmal persönlich, um Ihnen alle Fragen rund ums Dach umfassend zu beantworten.

Aus gegebenen Anlass wichtige Neuerung der Fachregel Windsogsicherung

ZVDH: Änderung zur Windsogsicherung ab 1. März 2011

Höhere Windsogsicherung für Dächer vorgeschrieben

Grundsätzlich ist jedes Gebäude Belastungen durch Wind ausgesetzt, die eine starke Beanspruchung des Gebäudes, insbesondere der Dächer zur Folge haben. Die Klimaveränderungen der letzten Jahrzehnte haben zu häufigerem Auftreten von Starkwindereignissen und Stürmen geführt, was entsprechend höhere Belastungen von Dächern zur Folge hat. Der Gesetzgeber hat dem durch die Überarbeitung der DIN-Norm 1055-4, die Windlasten zum Inhalt hat, Rechnung getragen. Deshalb hat auch der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks sein Fachregelwerk angepasst: Seit dem 01. März 2011 gelten für Dächer, die mit Dachziegeln oder Dachsteinen gedeckt sind, strengere Vorschriften zur sogenannten Windsogsicherung. Damit soll das Herunterfallen von Dachziegeln und -steinen infolge von Windereignissen verhindert werden.
In der Praxis bedeutet dies, dass Windlasten neu berechnet werden müssen, Dachbereiche bezüglich ihrer Windbelastung neu aufgeteilt und eine größere Anzahl von Dachziegeln bzw. -steinen als bisher künftig durch Verklammerungen mechanisch gesichert werden müssen.
Die neuen Vorschriften gelten für Dächer, die nach dem Stichtag 01. März 2011 neu errichtet oder saniert werden. Hausbesitzer sollten die Einhaltung der Vorschrift beachten, denn aufgrund der Verkehrssicherungspflicht haften sie für Schäden, die beispielsweise durch herabfallende Dachziegel entstehen. Das kann schnell sehr teuer werden. Von dieser Haftung können Hausbesitzer entbunden werden, wenn sie nachweisen können, dass die Fachregeln für Windsogsicherung eingehalten wurden und das Dach regelmäßig gewartet wird. Können diese Nachweise nicht erbracht werden, droht der Verlust des Versicherungsschutzes – sowohl bei der Haftplicht- als auch bei der Gebäudeversicherung.
Zu beziehen sind die neuen Regelungen zur Windsogsicherung im Regelwerk des Deutschen Dachdeckerhandwerks 5.1 über den Rudolf Müller Verlag unter Tel.. 0221 - 5497 -213 oder unter abo@rudolf-mueller.de. 

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