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Einkommensteuergesetz - Neues BMF-Schreiben zu haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß § 35 a EStG (Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 26. Oktober 2007) – Teil 1: Handwerkerleistungen
20.09.2010

1. Einleitung

Mit BMF-Schreiben vom 15.02.2010 zur Anwendung des § 35 a EStG, wurde diese Vorschrift an die zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen angepasst. Das neue BMF-Schreiben löst das bisherige BMF-Schreiben vom 26.10.2007 (BStbl. 2007 I S 783) ab. Das neue BMF-Schreiben enthält unter anderem eine detaillierte Auflistung begünstigter und nicht begünstigter Handwerkerleistungen und haushaltsnaher Dienstleistungen. Auf die wichtigsten Punkte soll in einer Folge von 3 Beiträgen (Teil 1: Handwerkerleistungen, Teil 2: Haushaltsnahe Dienstleistungen, Teil 3: Allgemeines) eingegangen werden.


2. Verdoppelung der Höchstbeträge bei Handwerkerleistungen

Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wurde durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ zum 1. Januar 2009 auf 20 % von 6.000,00 ¥ (= 1.200,00 ¥) verdoppelt. Nach § 52 Abs. 50 b Satz 4 EStG ist diese Regelung erstmals für im Veranlagungszeitraum 2009 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Anwendungen zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2008 erbracht worden sind.

§ 35 a Abs. 3 EStG gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen, in der europäischen Union oder dem europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden. Lediglich handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. –erweiterung anfallen.

Begünstigte handwerkliche Tätigkeiten sind z. B.:

-  Abflussrohrreinigung innerhalb des Grundstücks
-  Abwasserentsorgung bei Wartung und Reinigung innerhalb des Grundstücks
Arbeiten im Dach, an Bodenbelägen, an der Fassade, an Garagen, an Innen- und Außenwänden, an Zu- und Ableitungen, soweit innerhalb des Grundstücks
-  Asbestsanierung
-  Aufstellen eines Baugerüstes, aber nur die Arbeitskosten
-  Austausch oder Modernisierung von Einbauküche, Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen), von Fenstern und Türen
-  Brandschadensanierung, soweit nicht Versicherungsleistung
-  Breitbandkabelnetz: Installation, Wartung und Reparatur innerhalb des Grundstücks
-  Arbeitskosten auf dem Grundstück für die Überdachung eines bereits vorhandenen Pkw-Stellplatzes oder einer bereits vorhandenen Terrasse
-  Dachrinnenreinigung
- Elektroanlagen: Wartung und Reparatur
-  Entsorgungsleistung, jedoch nur als Nebenleistung (z. B. Bauschutt,
Fliesenabfuhr bei Neuverfliesung eines Bades, Grünschnittabfuhr bei Gartenpflege)
- Wartung und Reparatur des Fahrstuhls
- Feuerlöscherwartung
- Wartung, Spülung, Reparatur sowie nachträglicher Einbau einer Fußbodenheizung
- Gartengestaltung (Abgrenzung zu Gartenpflegearbeiten)
- Reparatur und Wartung von Gemeinschaftsmaschinen bei Mietern (z. B. Waschmaschine, Trockner)
- Graffitibeseitigung
- Hausanschlüsse, wie z. B. von Stromkabeln für das Fernsehen, für Internet über Kabelfernsehen, Glaserfaser oder per Satellitenempfangsanlagen sowie Weiterführung der Anschlüsse, jeweils innerhalb des Grundstücks
-  Heizung: Garantiewartungsgebühren, Heizungswartung und Reparatur, Austausch der Zähler nach dem Eichgesetz, Schornsteinfeger
- Montage und Reparatur Insektenschutzgitter
- Kaminkehrer
- Montage und Reparatur für Kellerschachtabdeckungen
- Klavierstimmer
-  Mauerwerkssanierung
- Modernisierungsmaßnahmen (z. B. Badezimmer, Küche) innerhalb des Grundstücks
- Montageleistungen (z. B. beim Erwerb neuer Möbel)
- Wartung und Reparatur einer Müllentsorgungsanlage (Müllschlucker)
- Anlieferung und Aufstellung von Müllschränken
- Pflasterarbeiten innerhalb des Grundstücks
- Pilzbekämpfung
- Reparatur und Wartung von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen), von Fenstern und Türen (innen und außen), von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer und andere)
-  Reparatur, Wartung und Pflege von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, von Wandschränken
- Schadstoffsanierung
- Trockenlegung von Mauerwerk soweit mit Maschinen vor Ort gearbeitet wird
- Überprüfung von Anlagen (z.B. Gebühr für Schornsteinfeger, Gebühr für Kontrolle von Blitzschutzanlagen)
Wärmedämmmaßnahmen
- Wartung von Aufzug, Heizung und Öltankanlagen (einschließlich Tankreinigung), Feuerlöscher, CO²-Warngeräte, Pumpen, Abwasser-Rückstausicherungen
- Wasserschadensanierung
- Wartung und Reparatur der Wasserversorgung

Nicht begünstigte handwerkliche Tätigkeiten sind z. B.:

Alle Handwerksleistungen außerhalb des Grundstücks:

- Beim Aufstellen eines Baugerüstes: Miete, Material
- Brandschadensanierung, soweit Versicherungsleistung
- Materialkosten von Handwerkern
- Neuerrichtung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Terrasse einschließlich Überdachung, Neuerrichtung einer Fertiggarage, wenn die Fläche vorher nicht als Pkw-Stellplatz genutzt wurde
- Entsorgungsleistung als Hauptleistung (z. B. Bauschutt, Fliesenabfuhr bei Neuverfliesung eines Bades, Grünschnittabfuhr bei Gartenpflege)
- Gutachtertätigkeiten
- Prüfdienste/Prüfleistungen (z. B. bei Aufzügen)
- TÜV-Gebühren von Anlagen

Die miesen Tricks rund ums Dach

Vorsicht vor unseriös arbeitenden Handwerkern

Der wahre Zustand des Daches ist von Laien kaum zu beurteilen. Und das nutzen in der Branche als „Dach-Haie“ verrufene unseriöse Handwerker schamlos aus.

Mobile Handwerkerkolonnen bieten kostenlose oder besonders preiswerte Dach-Überprüfungen an. Oder sie akquirieren ihre Kunden direkt an der Haustüre. Oder sie versprechen ein besonders günstiges Angebot, weil sie gerade in der Nähe zu tun hätten. Oder sie bieten auf Gewerbeschauen und per Briefkastenwerbung die Beschichtung alter Dächer an. Oder…oder…

Doch die Erfahrung von Verbraucherschützern und Dachdecker-Innungen zeigt, dass hinter solchen Angeboten oft nur teurer Pfusch steckt. Zur Auftragserteilung wird nicht selten in die Trickkiste gegriffen. Da wird – am liebsten älteren – Hausbesitzern erzählt, ihr Dach könne dem nächsten Sturm gewiss nicht mehr standhalten. Da wird versichert, das Dach werde durch Reinigung und Beschichtung wie neu und seine Lebensdauer um ein Vielfaches erhöht. Vor allen Dingen aber wird vorgegaukelt, der Auftraggeber spare bei diesem Angebot sehr viel Geld.

Tatsache ist aber, dass bislang von keinem Hersteller eines Bedachungsmaterials die nachträgliche Beschichtung freigegeben ist oder empfohlen wird, somit auch eine Garantie verfällt, sollte diese noch vorhanden sein. (Viele bieten 30 Jahre Garantie) Tatsache ist aber auch, dass zahlreiche Dächer erneuert werden, obwohl weder eine Reparatur noch eine Komplettsanierung erforderlich wären. Und all diese „Dienstleistungen“ rund ums Dach werden meist noch wesentlich teurer bezahlt, als ein seriöser Fachbetrieb der Handwerkskammer dafür berechnet hätte. Viel Pfusch für viel Geld. Denn von der Bausumme erhält der geschickte Verkäufer an der Haustüre seine nicht unerhebliche Erfolgsprovision.

Teuer wird die Dachsanierung auch, wenn an der Haustüre unterschrieben wurde, der Auftraggeber verzichte auf die Optimierung der Wärmedämmung. Die aber ist gesetzlich vorgeschrieben und richtet sich nach den Vorgaben der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV). Mit dieser Verzichtserklärung hat nun der unbedarfte Hausbesitzer den „Schwarzen Peter“.

Mit den Spätfolgen mancher Handwerkerleistung befassen sich zunehmend die Gerichte. Doch die klagenden Hausbesitzer gehen leer aus, wenn sie einen Schwarzarbeiter beschäftigt haben. Wer auf diese Art (die Mehrwertsteuer) sparen will, zahlt unter dem Strich spätestens dann drauf, wenn Nachbesserungen erforderlich werden und riskiert zudem ein Strafverfahren. Sein Dach über dem Kopf setzt übrigens auch aufs Spiel, wer einen Handwerksbetrieb mit Dacharbeiten beauftragt, der überhaupt nicht in die Handwerksrolle als Dachdecker eingetragen ist.

 

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